I.
Der Kläger hat an die Beklagten seit 1982 eine in Münster gelegene Wohnung mit einer Wohnfläche von 108 m2 nebst Garage und Abstellplatz vermietet. Ab 01.10.1990 beliefen sich die Mieten für die Wohnung auf 972,00 DM, für die Garage auf 50,00 DM und für den Abstellplatz auf 25,00 DM. Am 02.06.1993 schlossen die Parteien vor dem Amtsgericht Münster einen gerichtlichen Vergleich, wonach die "monatliche Grundmiete nebst Garage und Einstellplatz" ab 01.02.1993 1.141,00 DM beträgt.
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