AG Köln - Urteil vom 15.07.2011
220 C 27/11
Normen:
BGB § 541;
Fundstellen:
ZMR 2011, 886

Mieter muss Sichtschutzkonstruktion auf dem Balkon beseitigen und darf sie nicht wiedererrichten; Zulässigkeit einer Sichtschutzkonstruktion auf dem Balkon einer Mietwohnung

AG Köln, Urteil vom 15.07.2011 - Aktenzeichen 220 C 27/11

DRsp Nr. 2013/9212

Mieter muss Sichtschutzkonstruktion auf dem Balkon beseitigen und darf sie nicht wiedererrichten; Zulässigkeit einer Sichtschutzkonstruktion auf dem Balkon einer Mietwohnung

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

die Sichtschutzkonstruktion aus Holz auf dem Balkon der Wohnung im 3. OG links des Hauses L. Straße , Köln, zu beseitigen und nicht wieder ohne Genehmigung der Kläger dort aufzustellen,

die auf dem Treppenabsatz vor der vorgenannten Wohnung abgestellt gewesenen Gegenstände, insbesondere 3 Umzugskartons, eine Leiter sowie Müll nicht wieder ohne Genehmigung der Klägerin dort aufzustellen und das dort im Treppenhaus an der Wand befestigte Bild zu beseitigen und nicht wieder ohne Genehmigung der Klägerin dort anzubringen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Normenkette:

BGB § 541;

Tatbestand

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.