Die Beklagte wird verurteilt,
die Sichtschutzkonstruktion aus Holz auf dem Balkon der Wohnung im 3. OG links des Hauses L. Straße , Köln, zu beseitigen und nicht wieder ohne Genehmigung der Kläger dort aufzustellen,
die auf dem Treppenabsatz vor der vorgenannten Wohnung abgestellt gewesenen Gegenstände, insbesondere 3 Umzugskartons, eine Leiter sowie Müll nicht wieder ohne Genehmigung der Klägerin dort aufzustellen und das dort im Treppenhaus an der Wand befestigte Bild zu beseitigen und nicht wieder ohne Genehmigung der Klägerin dort anzubringen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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