Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung zu viel bezahlter Miete. Der vermietete Wohnraum ist nicht preisgebunden. Es gilt der im Mietvertrag vom 4.4.1991 vereinbarte Mietzins (§ 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe, MHG).
1. Bei der streitbefangenen Mietsache handelt es sich um Wohnraum, der nach dem Wirksamwerden des Beitritts der neuen Länder aus Räumen wiederhergestellt wurde, die auf Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbar waren (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MHG).
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