I. Die Kläger vermieteten im Jahr 1992 an die Beklagten ein Wohnanwesen in Thaleischweiler-Fröschen für die Zeit bis zum 30. September 1995. Der monatliche Kaltmietzins betrug 1.500,- DM; daneben waren monatliche Vorauszahlungen auf die Nebenkosten in Höhe von 50,- DM zu leisten.
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