Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten gem. § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt dazu, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, da seine Berufung voraussichtlich zurückgewiesen worden wäre. Für die vorliegende Kostenentscheidung kann daher in vollem Umfang auf die Gründe Bezug genommen werden, die das Amtsgericht für die Abweisung der Klage angeführt hat.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind nur folgende ergänzenden Hinweise veranlasst:
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