LG München I - Urteil vom 17.07.1996 (14 S 5138/96) - DRsp Nr. 1997/9555
LG München I, Urteil vom 17.07.1996 - Aktenzeichen 14 S 5138/96
DRsp Nr. 1997/9555
Der Vermieter braucht sich im Falle des Zahlungsverzugs des Mieters nicht die Aufrechenbarkeit der Mietzinsforderung mit der Kaution entgegenhalten zu lassen; der Mieter schuldet daher auch dann Verzugszinsen wegen einer verspäteten Mietzinszahlung, wenn nach Mietvertragsende die Aufrechnung der Mietzinsforderung mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch erklärt wird.