Die Verfügungskl. mieteten von den Eheleuten K. eine Wohnung. Die Verfügungskl. zu 2) zog nach ihrer Scheidung vom Verfügungskl. zu 1) aus der Wohnung aus, sie wurde jedoch nicht aus den Rechten und Pflichten des Mietvertrags entlassen. Nachdem die H-GmbH das Hausgrundstück gekauft hatte, ließ sie am 8.9.1993 die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum beurkunden und verkaufte die Wohnung mit notariellem Vertrag vom 9.9.1993 an den Verfügungsbekl. Der Geschäftsführer der H-GmbH informierte die Verfügungskl. zu 2) über den mit dem Verfügungsbekl. abgeschlossenen Kaufvertrag.
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