I.
Die Berufung des Beklagten ist als selbständige Anschlussberufung zulässig und teilweise begründet.
1.
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte allerdings darauf, dass eine Haftung für den in der Wohnung der Klägerin am 23.12.1993 eingetretenen Hochwasserschaden dem Grunde nach nicht bestehe.
Zwar ist ein Anspruch der Klägerin aus § 538 Abs. 1, 1. Alternative BGB zu verneinen, da die Parteien in § 5 Ziffer 1 des Mietvertrages vom 12.10.1978 einen Ausschluss der Haftung des Vermieters für unverschuldete Mängel wirksam vereinbart hatten. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters aus § 538 Abs. 1, 1. Alternative für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel kann als für das Haftungssystem des BGB atypische Garantiehaftung formularmäßig durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., II Rdn. 520).
Der Klägerin steht jedoch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 538 Abs. 1, 2. Alternative BGB zu, weil der Beklagte das schadensursächliche Fehlen einer Abwasserhebeanlage zu vertreten hat.
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