Durch Urteil vom 20.01.1995 hat das Amtsgericht die Beklagten zur Räumung der von ihnen bewohnten Wohnung verurteilt. Den Streitwert für das Verfahren hat es durch Beschluss vom 25.04.1995 auf 8.040 DM festgesetzt. Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 09.05.1995 Beschwerde im Namen des Klägers eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 12.000 DM festzusetzen.
Diese Beschwerde ist mangels Beschwer des Klägers durch Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts vom 20.06.1995 als unzulässig verworfen worden. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 31.07.1995 im eigenen Namen Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Streitwertfestsetzung erhoben, zu deren Begründung er auf seine Ausführungen in dem Schriftsatz vom 28.05.1995 Bezug nimmt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts war, wie aus dem Tenor ersichtlich, zurückzuweisen.
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