Die in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte sowie mit einer Begründung versehene Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweisen Erfolg.
Die Kammer folgt im Wesentlichen der Begründung der angefochtenen Entscheidung und nimmt darauf Bezug. Die eingeklagte und erstinstanzlich zuerkannte Mitzinsforderung in Höhe von DM 2.800 ermäßigt sich aufgrund der von den Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung mit einem Kautionsrückzahlungsanspruch in Höhe von DM 1.326,23 auf DM 1.473,86.
1. Mit dem Amtsgericht ist die Kammer der Auffassung, dass den Beklagten kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnisses zustand.
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