Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Amtsgericht hat seine Klage, gerichtet auf Rückzahlung der von ihm 1992 und 1993 für Betriebs- und Heizkosten an die Beklagte als seine Vermieterin geleisteten Vorauszahlungen, zu Recht abgewiesen.
Es bestehen schon in tatsächlicher Hinsicht Zweifel an der Schlüssigkeit der Klage, da der Kläger zur genauen Höhe seiner Vorauszahlungen nicht eindeutig vorträgt und die ihm von der Beklagten für den streitigen Zeitraum erstatteten Guthaben nicht berücksichtigt hat. Jedenfalls aber steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch deshalb nicht zu, weil die Voraussetzungen eines Rückforderungsrechts nicht vorliegen.
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