LG Hamburg - Urteil vom 06.07.1995 (307 S 51/95) - DRsp Nr. 1997/1963
LG Hamburg, Urteil vom 06.07.1995 - Aktenzeichen 307 S 51/95
DRsp Nr. 1997/1963
Die wegen Zahlungsverzugs ausgesprochene fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wird gemäß § 554 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 zweite Alternative BGB unwirksam, wenn die Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshängigkeit dem im Räumungsrechtsstreit Prozeßbevollmächtigten des Vermieters zugeht.