LG Hamburg - Beschluß vom 15.05.1996 (333 S 125/95) - DRsp Nr. 1997/9649
LG Hamburg, Beschluß vom 15.05.1996 - Aktenzeichen 333 S 125/95
DRsp Nr. 1997/9649
»Ist Satz 2 Nr. 1 des am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung (Artikel 14 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April 1993, BGBl I S. 466, 487; sog. Sozialklauselgesetz) i.V.m. der entsprechenden Sozialklauselverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 18. Mai 1993 (HmbGVBl. 1993, S. 98) entgegen dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 22. Februar 1995 (8 ReMiet 1/94 - WuM 1995, 262) auch auf Fälle anwendbar, in denen das nach der Überlassung an den Mieter an den vermieteten Wohnräumen begründete Wohnungseigentum noch vor dem 1. Mai 1993 (und auch vor dem 1. August 1990) veräußert, aber das Mietverhältnis erst danach wegen Eigenbedarfs gekündigt worden ist?«
I. Der Rechtsstreit wird dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg gemäß § 541 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 ZPO zur Entscheidung über folgende Frage vorgelegt:
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