"Das Mietverhältnis war befristet und wurde durch die Kündigung der Bekl. [Mieter] vom 14.9.1995 nicht beendet. Zwar haben die Parteien mit der Vereinbarung, daß die Kl. [Vermieterin] einen von den Bekl. gestellten adäquaten Nachmieter akzeptieren wird, einen aufschiebend bedingten Mietaufhebungsvertrag geschlossen (§§ 158 Abs. 1, 305 BGB). ... Die Kl. handelte nicht treuwidrig, als sie die von den Bekl. vorgeschlagenen Personen alsbald ablehnte und die Wohnung zum 1.1.1996 anderweitig weitervermietete, weshalb die Bekl. noch bis einschließlich Dezember 1995 an den Mietvertrag gebunden waren.
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