Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Insbesondere ist die Berufungssumme von mehr als 1.500 DM (§
Das erstinstanzliche Urteil leidet unter einem Verfahrensmangel, da aufgrund der höheren Beschwer ein Verfahren nach § 495 a ZPO nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Ob dieser Verfahrensmangel wesentlich ist, so dass eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht in Betracht kommt, kann dahinstehen, da die Kammer jedenfalls gemäß § 540 ZPO auch bei einem wesentlichen Verfahrensmangel selbst entscheiden kann, wobei sie eine solche Entscheidung im vorliegenden Fall für sachdienlich hält.
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