Die Berufung ist gemäß §
Im Anschluss an eine Entscheidung der Zivilkammer 63 (LG Berlin, GE 95, 425) vertritt die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, dass das Interesse eines Vermieters von Räumen daran, dass der Mieter die Räume nicht untervermietet, regelmäßig mit 600 DM angemessen bewertet ist. Als Anknüpfungspunkt für den Wert des Interesses des Vermieters kommt eigentlich nur dessen Interesse an einer geringeren Abnutzung der Räume in Betracht.
Keinen Anknüpfungspunkt bildet insbesondere das Interesse des Vermieters an einer Beendigung des Hauptmietvertrages, da dies allenfalls ein latentes, nicht aber das mit der Unterlassungsklage verfolgte Interesse ist. Auch das Interesse des Klägers an einem Unterlassen der behaupteten Lärmbelästigungen kann nicht zum Maßstab genommen werden, da der Kläger die Beklagte nicht auf Unterlassen von Lärmbelästigungen sondern lediglich auf Unterlassen (jeglicher) Untervermietung in Anspruch genommen hat.
Andere Anknüpfungspunkte sind nicht ersichtlich und vom Kläger trotz richterlicher Auflage auch nicht geltend gemacht worden.
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