Durch den am 09. Januar 1996 verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht den Streitwert der Klage, mit welcher die Kläger als Vermieter den Beklagten als Mieter auf Duldung von Modernisierungsarbeiten in Anspruch nehmen, auf 3.740,04 DM festgesetzt. Dieser Streitwert entspricht dem 12-fachen Betrag des vom Kläger angekündigten monatlichen Modernisierungsmietzinserhöhungsbetrags. Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen der langdauernden Wirkung der wertverbessernden Maßnahmen sei der 36-fache Monatsbetrag der in Aussicht genommenen Mietzinserhöhung für die Wertberechnung maßgebend und der amtsgerichtliche Beschluss entsprechend zu ändern.
II.
Die nach §
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