LG Augsburg - Beschluß vom 20.07.1995 (4 T 5602/94) - DRsp Nr. 1998/11669
LG Augsburg, Beschluß vom 20.07.1995 - Aktenzeichen 4 T 5602/94
DRsp Nr. 1998/11669
Dem Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jedenfalls dann im Rahmen der Prozeßkostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn auch der Antragsgegner anwaltlich vertreten ist.