Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses, D. straße in B. -N. Der Beklagte zu 1 ist ein Gemeinnütziger Verein, dessen satzungsgemäße Aufgaben darin bestehen, Jugendliche und Heranwachsende aus zerrütteten Elternhäusern zu beraten und sie bei gleichzeitiger Betreuung durch einen Sozialarbeiter mit eigenem Wohnraum zu versorgen, um so langfristig eine soziale Stabilisierung der Situation der betroffenen Jugendlichen und Heranwachsenden zu erreichen. Zu diesem Zweck schloß der Beklagte zu 1 mehrfach Mietverträge mit dem Kläger über Wohnungen in dessen Hausern ab, die der Beklagte zu 1 an Jugendliche untervermietete.
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