Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht der Klage stattgegeben.
Die Parteien streiten um die Abwicklung eines beendeten Mietverhältnisses.
Die Beklagte mietete mit schriftlichem Mietvertrag vom 27.6 2003 (Anlage K 1) Büroräume von den Klägern im Zippelhaus 3 in 20457 Hamburg.
Mit der Klage machen die Kläger ausstehenden Mietzins für die Monate September 2003 bis 14.2 2004 (ab 15.2 konnte eine Neuvermietung er folgen) sowie Kosten für Malerarbeiten (Anlage K 9) in Höhe von insgesamt 11.506,75 EUR geltend.
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