1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. November 2012 -
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über Tarifentgelterhöhungen und den in § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA vorgesehenen Stufenaufstieg zum 1. Oktober 2007.
Der Kläger ist seit dem 23. Januar 1989 bei der Beklagten, die nicht tarifgebunden und deren Mehrheitsgesellschafterin die Stadt M ist, als Mitarbeiter im Bereich Hallentechnik/Tontechnik beschäftigt. Die Beklagte betreibt die Halle M und führt im Interesse der Stadt M und der Gemeinden des M Veranstaltungen aller Art - darunter auch Feste, Märkte, Ausstellungen und Messen - im eigenen und fremden Namen durch.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Formulararbeitsvertrag vom 17. Januar 1989, der ua. regelt:
"§ 2
Herr L erhält eine Vergütung nach
Die Pauschalabgeltung von Überstunden erfolgt entsprechend der Betriebsvereinbarung.
...
§ 4
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