Die Klage hat nur teilweise Erfolg; der Kläger hat Anspruch auf Unterlassung störenden Klavierspiels der Beklagten außerhalb der täglichen und nächtlichen Ruhezeiten nur insoweit, als dieses 90 Minuten täglich übersteigt (§§ 550, 242 BGB). Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Zwar ist die Beklagte als Mieterin der gegenständlichen Wohnung berechtigt, im Rahmen des ihr vertraglich eingeräumten Gebrauchs der Mietsache auch täglich - außerhalb der Ruhezeiten - Klavier zu spielen. Sie ist allerdings nach den Kriterien der Rechtsprechung an ein vertragsimmanentes Gebot der Rücksichtnahme gebunden; auch die Musikausübung - wie jeder Wohngebrauch - muss sich in einem für andere zumutbaren Rahmen halten. Erforderlich ist insoweit eine Abwägung der beiderseitigen Interessen.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|