I. Das Landgericht Berlin hat dem Kammergericht gem. Art. III Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 5. Juni 1980 folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:
Ist bei der Prüfung der Frage, ob einem Mieter die Duldung von Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume gem. §
Wenn ja, ist dabei von Bedeutung, um welchen Anteil die bisherige Kaltmiete sich erhöht, oder ist darauf abzustellen, ob der Mieter auch die erhöhte Miete ohne wesentliche Beeinträchtigung seines Lebenszuschnitts aufbringen kann?
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