I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs in einem Mietprozeß. Im Rahmen einer Räumungsklage ordnete das Landgericht für den 20.12.1995 einen Verkündungstermin an. Im Verkündungstermin erließ es das Berufungsurteil und gab der Räumungsklage unter Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung statt [LG Gera, Urt. v. 20.12.1995 - 10 S 391/95]. Das Berufungsurteil wurde zunächst ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe zugestellt. Nachdem der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben hatte, wurde am 20.5.1996 ein vollständiges Urteil mit Tatbestand und Gründen zu den Akten gegeben und ausgefertigt. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör.
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