OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.05.2004
11 U 27/03
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 581 ; GWB § 20 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden - 13 O 136/02 u.a. - 13.03.2003,

Keine Minderungs- oder Schadensersatzansprüche des Pächters gegen den Verpächter bei Kenntnis oder Duldung einer entstehenden Wettbewerbssituation

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.05.2004 - Aktenzeichen 11 U 27/03

DRsp Nr. 2004/11848

Keine Minderungs- oder Schadensersatzansprüche des Pächters gegen den Verpächter bei Kenntnis oder Duldung einer entstehenden Wettbewerbssituation

»Ohne einen hinreichend deutlichen Ausschluss gehört es auch bei der Verpachtung von Gewerbebetrieben zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs, dass der Verpächter keinen Konkurrenzbetrieb zulässt. Zahlt der Pächter den Pachtzins in Kenntnis der entstandenen Wettbewerbssituation ohne Vorbehalt jahrelang weiter, können Minderungs- oder Schadensersatzansprüche verwirkt sein. Für die Kenntnis reicht es aus, dass der Berechtigte das vertragswidrige Verhalten in seinem tatsächlichen Ausmaß erkennen konnte.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 581 ; GWB § 20 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin errichtet und verpachtet bundesweit Tank- und Rastanlagen an den Bundesautobahnen. Die Beklagte zu 2) war aufgrund eines Pachtvertrages von Oktober 1969 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der A mbH, Pächterin der Raststätte B-C. Ab 1992 wurde das Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 1) fortgesetzt, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind. Am 16./21.11.1995 schlossen die Beklagten zu 1)-3) einen Anschluss-Pachtvertrag. Daneben wurde ein Kooperationsvertrag abgeschlossen. Nach dem Pachtvertrag sind neben einer monatlichen Fixpacht weitere, umsatzabhängige Beträge zu zahlen.