Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten für den Monat Dezember 1995 ein. Restmietzinsanspruch zur Höhe von 85,00 DM zu.
Der Kläger ist aktivlegitimiert, da das Mietverhältnis ausweislich des Mietvertrages zwischen dem Kläger als Vermieter, vertreten durch die ..., und den Beklagten zustande gekommen ist. Der vom Kläger vorgenommene Parteiwechsel ist zulässig, da er insoweit als Rücknahme der Klage seitens der ... in Verbindung mit der Erhebung einer neuen Klage des nunmehrigen Klägers ... anzusehen ist und die Beklagten durch den vorgenommenen Parteiwechsel in ihren wohlverstandenen Rechten nicht beeinträchtigt werden.
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