Im Anschluss an einen seit 1981 bestehenden Mietvertrag schlossen die Parteien im Jahre 1991 einen neuen Mietvertrag zum Betrieb einer Bäckerei, beginnend mit dem 10.1.1991 und endend zum 30.9.1996.
In einer "Vorbemerkung" zum Vertrag ist Bezug genommen auf das für das Mietobjekt bestehende Pachtverhältnis zwischen der T-GmbH (Verpächterin) und der Klägerin (Pächterin), das am 31.12.2002 ende, allerdings mit einer Verlängerungsmöglichkeit bis Ende 2012. Der Beklagte erklärte sich mit einem für Ende 2002 erwarteten Vermieterwechsel einverstanden.
In § 3 Nr. 1 des Mietvertrages der Parteien heißt es dann: "Das Mietverhältnis verlängert sich um jeweils um weitere 5 Jahre, wenn nicht ein Vertragspartner 12 Monate vor dem jeweiligen Ablauf der Vertragszeit den Vertrag schriftlich kündigt."
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|