I.
Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten richten sich gegen das am 27. September 2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:
Die für das Jahr 1998 geltend gemachten Mietzinsansprüche seien nicht verjährt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts genügten die Angaben im Mahnbescheid den Individualisierungsanforderungen des § 690 ZPO. Im Jahr 1996 sei zwischen den Parteien nur ein einziger, nämlich der hier streitgegenständliche Mietvertrag geschlossen worden. Die Beklagte habe auch gewusst, dass noch Ansprüche im Raum stehen.
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