LG Leipzig, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2790/16
OLG Dresden, vom 15.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 1128/17
Inanspruchnahme einer Tischlerei auf Zahlung eines Umsatzsteuerbetrags aus abgetretenem Recht; Anspruch eines Bauunternehmers auf Zahlung des Restwerklohns in Höhe des Umsatzsteuerbetrags aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung; Wirksamkeit einer Abtretung
BGH, Urteil vom 10.01.2019 - Aktenzeichen VII ZR 6/18
DRsp Nr. 2019/2260
Inanspruchnahme einer Tischlerei auf Zahlung eines Umsatzsteuerbetrags aus abgetretenem Recht; Anspruch eines Bauunternehmers auf Zahlung des Restwerklohns in Höhe des Umsatzsteuerbetrags aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung; Wirksamkeit einer Abtretung
Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Restwerklohns in Höhe des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger die Umsatzsteuer nicht an die Finanzverwaltung abgeführt hat und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer entrichten zu müssen (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).
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