I.
Die Beklagte zu 1) trägt zur Begründung der Berufung vor:
a)
Das Landgericht habe in seinem Urteil rechtsfehlerhaft nicht nach den verschiedenen Anspruchsgrundlagen unterschieden. Die Kläger mache Mietzins bis zur Kündigung im Dezember 2002, danach Nutzungsentschädigung bis zum 27. Juli 2003 und darüber hinaus Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt des Auflösungsverschuldens geltend. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung setze voraus, dass die Mietsache dem Vermieter vorenthalten werde. Der Erblasser und die Beklagte zu 1) hätten aber die Mietsache zu keiner Zeit genutzt. Die Beklagte zu 1) habe auch keine Möglichkeit gehabt, die Beklagte zu 2), die in den Räumen ein Restaurant betrieben habe, zur Rückgabe zu bewegen. Der Anspruch auf Schadensersatz sei nicht ausreichend dargelegt. Ansprüche aus Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2002 seien nicht mehr durchsetzbar.
b)
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