I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitjahr 1991 als Pächter der Räumlichkeiten und des Inventars eine Tankstelle und Raststätte. Die Pachtzinsen wurden als Betriebsausgaben gewinnmindernd berücksichtigt. Der Verpächter, der dem Kläger im Jahre 1993 mitgeteilt hatte, der Pachtzins setze sich aus verschiedenen Komponenten zusammen, so dass eine Aufteilung nicht möglich sei, nahm keine Kürzung gemäß §
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