A. Gesetzliche Vorschriften

Autoren: Griebel/Wiek

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Die Gewerberaummiete (zur Abgrenzung vgl. § 3 Rdn. 23  ff.) ist trotz ihrer erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung in der Systematik des Titels "Mietvertrag" im Schuldrecht des BGB mit seiner unübersichtlichen Verweisungstechnik stets stiefmütterlich behandelt worden. Die gesetzlichen Vorschriften über die Gewerberaummiete sind auf drei Komplexe verteilt:

- §§ 578 -580a BGB (Untertitel 3: Mietverhältnisse über andere Sachen)

- § 578 Abs. 2 BGB (Verweisungen auf entsprechende Anwendung bestimmter Vorschriften des Untertitels 2: Mietverhältnisse über Wohnraum)

- §§ 535 - 548 BGB (Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse)

Der Untertitel 3 enthält nur wenige Regelungen für die Geschäftsraummiete. Nach § 579 Abs. 2 BGB gilt für die Fälligkeit der Miete §  Abs.  entsprechend. Nach §  ist beim sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der zu kündigen. Für eine außerordentliche Kündigung mit der gesetzlichen Frist gilt nach §  Abs.  dessen Absatz 2. Danach ist die spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig. Die sechsmonatige Kündigungsfrist gilt unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses für die Vermieter- und Mieterkündigung.