Gerichtsstandsbestimmungsverfahren - Bindungswirkung eines Beschlusses nach § 281 ZPO
OLG Köln, Beschluss vom 22.03.2005 - Aktenzeichen 5 W 36/05
DRsp Nr. 2005/19306
Gerichtsstandsbestimmungsverfahren - Bindungswirkung eines Beschlusses nach § 281ZPO
»Eine Vereinbarung, wonach "nach Wahl des Vermieters (hier von Gewerberaum) oder seines Rechtsnachfolgers Bonn oder dessen Sitz Gerichtsstand" sein soll, kann schlechterdings nicht als ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung ausgelegt werden. Die gegenteilige Annahme ist objektiv willkürlich und nimmt einem darauf gegründeten Verweisungsbeschluss die an sich nach § 281 II, 4 ZPO angeordnete Bindungswirkung.«
Das zuständige Gericht ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6ZPO zu bestimmen, nachdem sich sowohl das Landgericht Köln mit Beschluss vom 10. Februar 2005 als auch das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 23. Februar 2005 für unzuständig erklärt haben.
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