Das nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die auf 1.000 Euro lautende Wertfestsetzung im Beschluss vom 14. Januar 2005, die -in Ermangelung eines für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Werts- gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit vor dem Landgericht regelt, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu niedrig.
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