Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. - 21. Zivilkammer - vom 15.9.2014 (Az. 2-
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das erstinstanzliche Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Räumungs- und Herausgabeausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 52.000,- € sowie die Vollstreckung des Kostenausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil und diesem Beschluss zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des gleichen oder des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 48.000,- € festgesetzt.
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