I. Im Januar 2004 ordnete das Amtsgericht Bergen auf Rügen auf Antrag der Gläubigerin die Zwangsverwaltung des im Rubrum bezeichneten Grundstücks des Schuldners an, auf dem dieser ein Schloßhotel mit zwei Restaurants betrieb. Der zum Zwangsverwalter bestellte Rechtsanwalt beantragte nach der Inbesitznahme des Grundstücks die Genehmigung, das Hotel - zumindest vorübergehend - selbst zu betreiben.
Mit Beschluß vom 3. Mai 2004 hat das Amtsgericht dem Verwalter die beantragte Genehmigung für die Übergangszeit bis zum Abschluß eines Pachtvertrags mit einem Dritten erteilt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Stralsund den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben.
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