Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 10. August 2011 (Geschäftszeichen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof zum Az.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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