I.
Der Beklagte pachtete von der Klägerin mit Vertrag vom 18.03.1998 (Bl. 11 f. GA) ab 01.04.1998 zwei Gaststätten in D. Der im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlenden Pachtzins belief sich auf 36.628,16 DM, wobei 1.800 DM zzgl. 16 % Mehrwertsteuer (= 288 DM) auf Nebenkostenvorauszahlungen entfielen. Der Pächter hatte eine Barkaution von 75.000 DM zu erbringen. Nach Ziff. XV, 9. Abs. des Vertrages sollte die Aufrechnung des Pächters nur mit titulierten oder unbestrittenen Forderungen zulässig sein.
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