Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung der Klägerin in H.. Es handelte sich um preisgebundenen Wohnraum. Gemäß § 3 Ziff. 4 a des mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der N., geschlossenen Formularmietvertrags vom 8. November 1972 haben die Mieter nach Maßgabe von Ziff. 5 Abs. 2 und 3 der "Allgemeinen Vertragsbestimmungen" die Schönheitsreparaturen auszuführen.
Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) in der für das Mietverhältnis maßgeblichen Fassung vom Februar 1968 enthalten unter anderem folgende Regelungen:
"Ziffer 5 Erhaltung der Mietsache
...
2. Die Mieter haben während der Mietzeit die von ihnen gemäß § 3 Abs. 4 a des Vertrages übernommenen Schönheitsreparaturen ohne besondere Aufforderung durch den Vermieter nach Maßgabe des folgenden Fristenplanes auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen sämtliche Anstriche sowie das Tapezieren innerhalb der Wohnung, insbesondere
das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken,
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