Die Beklagte versorgt in Abstimmung mit der Deutschen Telekom private Haushalte über Breitbandkabel mit Fernseh- und Rundfunkprogrammen. Sie unterhält eine Zweigniederlassung in H.. Über diese Zweigniederlassung bot sie im Jahre 1991 Wohnungsinhabern im Stadtgebiet von H. einen Anschluß an die Breitband-Verteileranlage an gegen ein monatliches Entgelt von 11, 40 DM. Zum Abschluß der entsprechenden Verträge verwendete sie Antragsformulare, in denen es hieß, das monatliche Entgelt werde "ausschließlich per Bankeinzug" erhoben. Unter dem eigentlichen Antrag war eine Bank-Einzugsermächtigung zugunsten der Beklagten vorgedruckt, neben der vermerkt war, sie sei "in jedem Falle auszufüllen". Außerdem nahm der Antrag Bezug auf die auf seiner Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Nr. 1.3 dieser Bedingungen lautete:
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