Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Klägerin in B.. Im Jahre 1985 mieteten sie zunächst eine 4-Zimmer-Wohnung, die sie unrenoviert übernahmen. Im Jahre 1990 mieteten die Beklagten weitere Räume hinzu und schlossen mit der Klägerin einen neuen Mietvertrag über die erweiterte Wohnung ab. Der Mietvertrag vom 6. Juli 1990 enthält unter anderem folgende formularvertragliche Regelungen:
"§ 4 Mietzins, Nebenkosten und Schönheitsreparaturen
...
8. Schönheitsreparaturen trägt der xxx Mieter (vgl. § 13) ... .
...
§ 13 Instandhaltung der Mieträume
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|