Der Kläger klagt aus einem gekündigten Mietverhältnis auf Zahlung nicht geleisteter Mieten für die Monate November 2002 bis März/April 2003 sowie Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen bzw. Schadensbeseitigungsmaßnahmen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
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