Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Haus der Klägerin. Gemäß § 6 Ziffer 1 des Mietvertrages ist der Mietzins im voraus bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen. Mit Mieterhöhungserklärung vom 23. Februar 2001 verlangte die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Kaltmiete von 386,54 EUR auf 460,16 EUR, die die Beklagten verweigerten. Mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Dezember 2002 verurteilte das Amtsgericht Hannover die Beklagten, der Erhöhung der Kaltmiete auf 441,76 EUR mit Wirkung ab dem 1. Mai 2001 zuzustimmen. Am 5. Februar 2003 zahlten die Beklagten die Mieterhöhung bis einschließlich Januar 2003.
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