Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28.07.2014 in Ziffer 1. dahingehend abgeändert, dass gegenüber der Beklagten zu 2) und 3) festgestellt wird, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
II.Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 2) und 3).
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten zu 2) und 3) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
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