LG Duisburg, vom 31.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 121/02
Erfüllungsort für Mietzinsansprüche aus Nutzung eines im Ausland betriebenen Hotelschiffs
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2004 - Aktenzeichen I-24 U 253/03
DRsp Nr. 2004/12182
Erfüllungsort für Mietzinsansprüche aus Nutzung eines im Ausland betriebenen Hotelschiffs
»1. Erfüllungsort für Mietzinsansprüche aus der Nutzung eines Hotelschiffs ist mangels abweichender Vereinbarung nicht der Sitz des Vermieters, sondern der Sitz des Mieters (hier: Sitz in der Schweiz).2. Die Einzahlungen der Miete auf einem Bankkonto am Sitz des Vermieters begründen nicht den "Erfüllungsort tatsächlich erbrachter Leistungen" für nachfolgende Mieten.«