OLG Dresden, vom 11.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen U 1426/06 Kart
LG Dresden, vom 30.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 3613/05
Erdgassondervertrag; Abgrenzung der Märkte für die Versorgung mit Energie und Wärme; Anforderungen an die Darlegung der Billigkeit einer Erhöhung des Gaspreises; Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen im Individualprozess; Formularmäßige Vereinbarung der Anpassung der Gaspreise bei Preisänderungen durch den Vorlieferanten
BGH, Teilurteil vom 29.04.2008 - Aktenzeichen KZR 2/07
DRsp Nr. 2008/11891
"Erdgassondervertrag"; Abgrenzung der Märkte für die Versorgung mit Energie und Wärme; Anforderungen an die Darlegung der Billigkeit einer Erhöhung des Gaspreises; Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen im Individualprozess; Formularmäßige Vereinbarung der Anpassung der Gaspreise bei Preisänderungen durch den Vorlieferanten
»a) Die Versorgung von Letztverbrauchern mit Erdgas bildet sachlich einen eigenen Markt; ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie besteht nicht (Bestätigung von BGHZ 151, 274, 282 - Fernwärme für Börnsen).b) Um die Billigkeit einer Erhöhung des Gaspreises darzulegen, muss der Gasversorger nicht dartun, dass er mit der Erhöhung eine bestehende marktbeherrschende Stellung nicht missbraucht.c) Auch im Individualprozess ist eine mehrdeutige Allgemeine Geschäftsbedingung im "kundenfeindlichsten" Sinne auszulegen, wenn diese Auslegung zur Unwirksamkeit der Klausel führt und dies dem Kunden günstiger ist.d) Eine Klausel in einem Gassondervertrag, die den Gasversorger berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch seinen Vorlieferanten erfolgt, benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam.«