BGH - Teilurteil vom 29.04.2008
KZR 2/07
Normen:
GWB § 19 Abs. 1 ; BGB § 305c Abs. 2 § 307 Abs. 1 § 315 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1360
BGHReport 2008, 971
BGHZ 176, 244
MDR 2008, 850
NJ 2008, 514
NJW 2008, 2172
WM 2008, 1465
WuM 2008, 340
WuM 2008, 606
ZIP 2009, 329
wrp 2008, 963
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 11.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen U 1426/06 Kart
LG Dresden, vom 30.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 3613/05

Erdgassondervertrag; Abgrenzung der Märkte für die Versorgung mit Energie und Wärme; Anforderungen an die Darlegung der Billigkeit einer Erhöhung des Gaspreises; Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen im Individualprozess; Formularmäßige Vereinbarung der Anpassung der Gaspreise bei Preisänderungen durch den Vorlieferanten

BGH, Teilurteil vom 29.04.2008 - Aktenzeichen KZR 2/07

DRsp Nr. 2008/11891

"Erdgassondervertrag"; Abgrenzung der Märkte für die Versorgung mit Energie und Wärme; Anforderungen an die Darlegung der Billigkeit einer Erhöhung des Gaspreises; Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen im Individualprozess; Formularmäßige Vereinbarung der Anpassung der Gaspreise bei Preisänderungen durch den Vorlieferanten

»a) Die Versorgung von Letztverbrauchern mit Erdgas bildet sachlich einen eigenen Markt; ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie besteht nicht (Bestätigung von BGHZ 151, 274, 282 - Fernwärme für Börnsen).b) Um die Billigkeit einer Erhöhung des Gaspreises darzulegen, muss der Gasversorger nicht dartun, dass er mit der Erhöhung eine bestehende marktbeherrschende Stellung nicht missbraucht.c) Auch im Individualprozess ist eine mehrdeutige Allgemeine Geschäftsbedingung im "kundenfeindlichsten" Sinne auszulegen, wenn diese Auslegung zur Unwirksamkeit der Klausel führt und dies dem Kunden günstiger ist.d) Eine Klausel in einem Gassondervertrag, die den Gasversorger berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch seinen Vorlieferanten erfolgt, benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam.«

Normenkette:

GWB § 19 Abs. 1 ; BGB § 305c Abs. 2 § 307 Abs. 1 § 315 Abs. 1 ;

Tatbestand: