1.
Die Berufung ist insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des Urteils nebst dem ihm zugrundeliegenden Verfahren und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht führt, § 539 ZPO.
Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, da erheblicher Vortrag der Beklagten vom Amtsgericht unberücksichtigt geblieben ist; diese Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, Artikel 103 Abs. 1 GG, ist auch im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO nicht zulässig; überdies liegt ein Verfahrensfehler des Amtsgerichtes dergestalt vor, dass es das Verfahren gemäß § 495 a ZPO geführt hat, obwohl der Streitwert oberhalb der Bagatellgrenze des § 495 a ZPO liegt.
Im Einzelnen gilt folgendes:
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