Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.12.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Antragsteller begehren im Rahmen eines Verfahrens auf die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Deckung ihrer Bedarfe für Unterkunft und Heizung (KdU) zu gewähren
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