Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Suizidgefahr
OLG Köln, Beschluß vom 05.07.1996 - Aktenzeichen 2 W 116/96
DRsp Nr. 1997/2050
Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Suizidgefahr
Stellt das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel gemäß § 765aZPO für einen bestimmten Zeitraum ein, weil aufgrund vorliegender Gutachten davon auszugehen sei, daß für den Fall einer Zwangsräumung die konkrete Gefahr eines Suizides des Schuldners bestehe, so darf das Landgericht auf die Beschwerde des Gläubigers den Vollstreckungsschutzantrag nicht ohne weiters mit der Begründung zurückweisen, die Erstattung der Gutachten liege schon einige Zeit zurück, eine Glaubhaftmachung der Suizidgefahr sei nur durch die Vorlage weiterer zeitnäherer Gutachten möglich.«