Außenbeleuchtung:
Der geänderte Klagantrag zu Ziff. 1 (vgl. Schriftsatz vom 30.01.1995) ist begründet. Es muss den Mietern möglich sein, nachts, von außen kommend, die Außenbeleuchtung einzuschalten.
Briefkasten:
Wie die Postauskunft ausweist, sind die Postbediensteten verpflichtet, jede einzelne Wohnung zu bedienen, sollten keine Hausbriefkästen vorhanden sein. Danach ist der entsprechende Antrag des Klägers unbegründet. Beweis für seine Behauptung, der Beklagte habe ihm zugesagt, einen Briefkasten zu installieren, hat der Kläger nicht angetreten.
Heizkosten:
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|